EIT.fribourg-freiburg

Neue Bestimmungen zu Installationsbewilligungen

Am 1. Juli 2021 ist die jüngste Revision der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) in Kraft getreten. Sie enthält namentlich neue Bestimmungen über die Bewilligung für Installationsarbeiten an bestimmten besonderen Anlagen und eine Korrektur betreffend die Meldepflicht bei allgemeinen Installationsbewilligungen. Zusätzlich wird das Plangenehmigungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen abgeschafft.

Artikel 14 der NIV beinhaltet die Voraussetzungen für die Erteilung von Installationsbewilligungen für Arbeiten an besonderen Anlagen wie Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen oder Photovoltaikanlagen. Bislang erhielten Betriebe eine Bewilligung, die zur Ausführung der Arbeiten einen Betriebsangehörigen einsetzten, der die Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen besass und eine vom ESTI durchgeführte Prüfung bestand. Dazu musste er drei Jahre unter Aufsicht einer fachkundigen Person gearbeitet haben, welche die Prüfung ebenfalls absolviert hatte.

Neu kann der Betriebsangehörige die Bewilligung nach der Prüfung auch erlangen, wenn er drei Jahre unter einer Person mit ordentlicher oder eingeschränkter Installationsbewilligung gearbeitet hat, unabhängig davon, ob diese die Prüfung ebenfalls absolvierte. Die geforderten praktischen Arbeiten in den drei Jahren müssen unter Aufsicht dieses Bewilligungsträgers erfolgen. Eine nachträgliche Kontrolle reicht nicht. Weiter wird neu auch zur Prüfung zugelassen, wer das nötige fachliche Wissen und Praxiserfahrung durch eine entsprechende Ausbildung, z.B. die Ausbildung zum Solarteur, erworben hat. Das ESTI legt fest, welche Ausbildungen dafür in Frage kommen.

Meldepflicht bei allgemeinen Installationsbewilligungen

Die in der NIV-Revision von 2018 eingeführte allgemeine Meldepflicht hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die neue Regelung sieht eine flexiblere Handhabung der Meldepflicht vor, indem das ESTI Anpassungen in Hinblick auf die aktuellen Sicherheitsanforderungen und –bedürfnisse sowie dem Stand der Technik vornehmen kann. Die heute geltenden Ausnahmen von der Meldepflicht werden weiterhin gültig bleiben. Eine genaue Beschreibung der Meldepflicht findet sich in der ESTI-Weisung Nr. 220.

Energieerzeugungsanlagen

Grundsätzlich müssen Niederspannungsinstallationen durch fachkundige Personen vorgenommen und danach durch eine unabhängige Stelle kontrolliert werden. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wurde eine zusätzliche Prüfung der Sicherheit solcher Installationen erfordert. Um diese Doppelspurigkeit zu beseitigen, wird das Plangenehmigungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen (EEA) aufgehoben. Im Gegenzug werden die Netzbetreiberinnen in der NIV ausdrücklich dazu aufgefordert, das ESTI über Fertigstellung von EEA zu informieren. Dies erlaubt es dem ESTI, Stichprobenkontrollen der EEA durchzuführen. Die Abnahmekontrolle nach Übergabe der Installation an den Eigentümer muss innert zwei Monaten erfolgen.