EIT.fribourg-freiburg

Statuten

Statuten EIT.fribourg-freiburg

I. Name Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

1 Unter dem Namen EIT.fribourg-freiburg besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

2 Der Sitz des Berufsverbandes ist in Freiburg.
3 Das Sektionsgebiet umfasst den Kanton Freiburg.

Art. 2 Zweck

1 Der EIT.fribourg-freiburg ist eine Sektion von EIT.swiss.

2 Der EIT.fribourg-freiburg vertritt die Interessen der Elektrobranche gegenüber Politik, Sozialpartnern, Wirtschaft und Gesellschaft und unterstützt EIT.swiss bei seinen Tätigkeiten. Er unterstützt seine Mitglieder durch Dienstleistungen und trägt damit zum wirtschaftlichen Erfolg der Branche als Ganzes bei. Seine Ziele sind die folgenden:

  • die Interessen der Unternehmen im Umgang mit Behörden, Verwaltungen, Privatpersonen, Stromversorgern, Telekommunikationsanbietern sowie gegenüber den gewerkschaftlichen Organisationen wahren;
  • die Entwicklung der Berufsausbildung auf allen Ebenen fördern;
  • die durch EIT.swiss geschaffenen Institutionen unterstützen;
  • bei der Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit den anderen Sektionen der Westschweiz zusammenarbeiten;
  • Dienstleistungen für seine Mitglieder entwickeln und dadurch zum wirtschaftlichen Erfolg der Branche als Ganzes beitragen;
  • jegliche Form der Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern fördern;
  • das Ansehen des Verbandes verbessern.

3 Die Elektrobranche umfasst insbesondere folgende Fachbereiche: Elektroinstallation mit uneingeschränkter eidg. Installationsbewilligung, Elektroplanung, Informations- und Kommunikationstechnologien, Elektrokontrollen mit eidg. Kontrollbewilligung, Gebäudeautomation und Sicherheitstechnik.

4 Zur Erfüllung des Verbandszwecks treffen die Verbandsorgane die notwendigen Massnahmen oder beauftragen Dritte.

5 Der Verband kann durch Beschluss der Generalversammlung auch andere Ziele festlegen, die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschliessend.

II. Mitgliedschaft

A. Arten

Art. 3 Arten der Mitgliedschaft

1 Der Verband versteht sich als Arbeitgeberverband. Er steht grundsätzlich allen Arbeitgebern und Unternehmen der Elektrobranche offen.

2 Der Verband unterscheidet zwischen folgenden Arten der Verbandsmitgliedschaft:

  • Aktivmitgliedschaft
  • Partnermitgliedschaft
  • Persönliche Mitgliedschaft (Passiv-, Frei- und Ehrenmitglieder)

Art. 4 Aktivmitgliedschaft

1 Als Aktivmitglieder werden Unternehmen mit einem Eintrag im Handelsregister des Kantons Freiburg und aktiver Geschäftstätigkeit in einem der in Artikel 2 aufgelisteten Bereiche aufgenommen.

2 Die Aktivmitgliedschaft kann grundsätzlich nur für die Gesamtheit des Unternehmens und unter Einschluss aller Filialbetriebe und Zweigniederlassungen im Verbandsgebiet erworben werden.

3 Sektionen müssen Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen von Aktivmitgliedern einer anderen Sektion aufnehmen.

4 Aktivmitglieder verfügen über Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

Art. 5 Partnermitgliedschaft

1 Unternehmen und Institutionen, die eng mit der Branche verbunden sind, können auf eigenen Antrag hin vom Vorstand zu Partnermitgliedern ernannt werden.

2 Partnermitglieder haben Antragsrecht aber kein Stimm- und Wahlrecht

Art. 6 Persönliche Mitgliedschaft

1 Als Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die die Ziele des Verbandes unterstützt, sich für den Beruf und die Ausbildungsarbeit des Verbandes interessiert und die Elektrobranche aktiv fördern will, jedoch nicht alle Voraussetzungen für die Aufnahme als Aktivmitglied erfüllt.

2 Aus dem Geschäftsleben ausgeschiedene Inhaberinnen resp. Inhaber oder Geschäftsführende eines Aktivmitglieds können, sofern sie ihr Geschäft aus Alters- und Gesundheitsgründen und nach mindestens 25-jähriger Aktivmitgliedschaft aufgeben, auf Ebene EIT.swiss auf Antrag von EIT.fribourg-freiburg zu Freimitgliedern ernannt werden.

3 Natürliche Personen, die sich durch herausragende Leistungen für EIT.swiss oder die Elektrobranche ausgezeichnet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4 Personen mit einer persönlichen Mitgliedschaft haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

B. Erhalt und Verlust

Art. 7 Erhalt der Aktivmitgliedschaft

1 Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an die Geschäftsstelle resp. die Verbandsleitung von EIT.fribourg-freiburg zu richten. Diese prüft die Voraussetzungen für eine Aktivmitgliedschaft, unter anderem Handelsregistereintrag, Tätigkeitsbereiche, Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und des Gesamtarbeitsvertrags.

2 Mit seinem Gesuch akzeptiert der Gesuchsteller die vorliegenden Statuten und anerkennt vorbehaltlos die daraus resultierenden Verpflichtungen sowie die auf diese Statuten basierenden jetzigen und künftigen Vorschriften und Reglemente.

3 Der Vorstand unterbreitet das Gesuch der Generalversammlung mit entsprechendem Antrag. Die Mitgliedschaft in einer Sektion führt automatisch zur Aufnahme als Aktivmitglied bei EIT.swiss. EIT.fribourg-freiburg informiert die EIT.swiss Zentralverwaltung schriftlich über die Aufnahme.

4 Ein ablehnender Entscheid kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Dem Betroffenen steht binnen 14 Tagen das Rekursrecht an der nächsten ordentlichen Generalversammlung von EIT.fribourg-freiburg zu. Diese entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

Art. 8 Erhalt der Partnermitgliedschaft

1 Die Aufnahme als Partnermitglied erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Gesuchs.

2 Art. 7 Abs. 4 dieser Statuten ist sinngemäss anwendbar.

Art. 9 Erhalt der persönlichen Mitgliedschaft

1 Die Aufnahme als Passivmitglied erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Gesuchs.

2 Die Ernennung von Freimitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

3 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands.

4 Art. 7 Abs. 4 dieser Statuten ist sinngemäss anwendbar.

Art. 10 Austritt

1 Der Austritt eines Aktivmitglieds kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Das schriftliche und eingeschriebene Austrittsschreiben ist bis 30. Juni an EIT.fribourg-freiburg zu richten. Austritte sind der Geschäftsstelle von EIT.swiss schriftlich mitzuteilen.

2 Mit dem Austritt aus der Sektion ist automatisch der Austritt aus EIT.swiss verbunden.

3 Der Austritt von Passiv- und Partnermitgliedern kann auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Das schriftliche Austrittsschreiben ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten an EIT.fribourg-freiburg zu richten.

Art. 11 Verlust der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft geht verloren:

  • durch Tod;
  • durch Kündigung;
  • durch Konkurs;
  • durch Ausschluss.

2 Die Aktivmitgliedschaft geht ebenfalls verloren:

  • durch die Betriebsaufgabe oder die Übergabe des Betriebes;
  • durch die Nichterfüllung der Bedingungen von Art. 4;
  • durch die Kündigung oder den Ausschluss durch EIT.swiss

Art. 12 Ausschluss

1 Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen grober Schädigung der Verbandsinteressen, Zuwiderhandlungen gegen Statuten, Beschlüsse und Weisungen sowie auf begründeten Antrag eines Mitglieds durch die Generalversammlung ausgesprochen werden.

2 Betroffene können innert 14 Tagen gegen den Ausschluss zuhanden der Generalversammlung einen Rekurs einreichen. Der Beschluss der Generalversammlung kann innerhalb Monatsfrist vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.

3 Ein Ausschluss aus EIT.fribourg-freiburg hat automatisch den Verlust der Aktivmitgliedschaft bei EIT.swiss zur Folge. Umgekehrt hat der Ausschluss aus EIT.swiss automatisch den Verlust der Aktivmitgliedschaft bei EIT.fribourg-freiburg zur Folge. Vor Vollzug eines Ausschlusses ist EIT.fribourg-freiburg resp. EIT.swiss anzuhören.

C. Rechte und Pflichten

Art. 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Grundprinzipien

1 Allen Mitgliedern des Verbands stehen im Rahmen der statutarischen Bestimmungen die gleichen Rechte und Pflichten zu.

2 Durch den Eintritt in den Verband verpflichtet sich jedes Mitglied, die vorliegenden Statuten, die Reglemente und Vorschriften sowie die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags der Elektrobranche einzuhalten sowie Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen der Verbandsorgane zu befolgen. Die Mitglieder haben zudem die Interessen des Verbands in allen Bereichen zu fördern.

3 Streitigkeiten, die sich zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern ergeben bezüglich der Anwendung dieser Statuten, von Reglementen oder Vorschriften, die vom Vorstand geschaffen wurden, müssen einem Schiedsgericht unterbreitet werden, das in letzter Instanz entscheidet.

Art. 14 Rechte und Pflichten der Aktivmitgliedschaft

Aktivmitglieder sollen insbesondere :

  • die von den zuständigen Stellen getroffenen Entscheidungen umsetzen;
  • die vom Verband unterzeichneten Konventionen respektieren;
  • den Verband bei Untersuchungen oder Konflikten unterstützen.

III. Organisation des Verbandes

Art. 15 Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Kontrollorgan
  • Das Sekretariat

A. Generalversammlung

Art. 16 Funktion und Einberufung

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten, in Abwesenheit dieser Person durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, geleitet.

2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich auf Beschluss des Vorstands innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Anordnung des Vorstands statt.

3 Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt mindestens 30 Tage vor der Versammlung. Sie enthält Ort, Zeit und Tagesordnung.

4 Ausserordentliche Generalversammlungen können kurzfristig angezeigt werden. Die Einladung hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen.

5 Die Generalversammlung soll nach Möglichkeit jedes Jahr in einem anderen Bezirk des Kantons stattfinden.

6 Über nicht traktandierte Geschäfte können an der Generalversammlung keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

7 Mitglieder können der Generalversammlung im Rahmen der statutarischen Befugnisse Anträge unterbreiten. Diese sind dem Vorstand spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen. In diesem Fall wird der Vorschlag in die Tagesordnung aufgenommen. Vorschläge, die diese Bedingung nicht erfüllen, können besprochen werden, aber es darf keine Entscheidung darüber getroffen werden.

Art. 17 Befugnisse

1 Zu den Befugnissen der Generalversammlung gehören insbesondere

  • die Genehmigung von Branchenleitbild und Verbandspolitik,
  • die Genehmigung von Verträgen und Vereinbarungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind,
  • die Genehmigung des Jahresberichts,
  • die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands und des Sekretariats,
  • die Festlegung der Mitgliederbeiträge der Aktivmitglieder und die Genehmigung des Budgets,
  • die Wahl und die Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten,
  • die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl des Kontrollorgans,
  • die Wahl der Delegierten für EIT.swiss,
  • die Aufnahme und der Ausschuss von Mitgliedern,
  • die Ernennung der Ehrenmitglieder,
  • die Änderungen der Statuten,
  • die Genehmigung von Reglementen,
  • die Behandlung von Mitgliederanträgen,
  • die Behandlung von Rekursen.
  • die Auflösung oder die Fusion des Verbandes.

Art. 18 Stimmrecht und Beschlussfassung

1 An der Generalversammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme. Partner-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitglieder verfügen über kein Stimm- resp. Wahlrecht.

2 Die Generalversammlung beschliesst – soweit die Statuten nichts anderes bestimmen – mit dem absoluten Mehr der anwesenden Aktivmitglieder.

3 Beschlüsse über Statutenänderungen, Verbandsauflösung oder Fusion bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder.

4 Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr und bei weiteren Wahlgängen das relative Mehr erforderlich.

5 Die Mitglieder des Vorstands gehören der Generalversammlung von Amtes wegen an, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht. Abstimmungen mit Stimmengleichheit werden einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt das Geschäft oder der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los.

B. Vorstand

Art. 19 Zusammensetzung und Bestellung

1 Der Vorstand setzt sich aus 5 - 7 Mitgliedern zusammen, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.

2 Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist grundsätzlich auf eine ausgewogene Zusammensetzung bezüglich Regionen, Landessprachen, Fachbereiche und Unternehmensstrukturen zu achten.

3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Vorstands werden durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

4 Der Vorstand legt die interne Organisation und die Aufgabenteilung fest.

Art. 20 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung

1 Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2 Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern beträgt maximal zwölf Jahre. Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt maximal neun Jahre. Wer zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt wurde, darf maximal 21 Jahre dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Vorstands und die Präsidentin oder der Präsident sind letztmals ein Jahr vor Erreichung des ordentlichen Rentenalters wählbar. Sie scheiden zudem automatisch am Ende derjenigen Amtsdauer aus, in der sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Sechs Jahre nach dem Austritt kann ein Mitglied wiedergewählt werden.

3 In den Vorstand ist wählbar, wer eine leitende Stellung bei einem Aktivmitglied innehat.

Art. 21 Einberufung

1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr.

2 Ort und Datum sind den Mitgliedern mindestens drei Wochen, die Traktanden spätestens sieben Tage vor der Sitzung bekannt zu geben.

Art. 22 Befugnisse

1 Der Vorstand ist für die strategische Führung des Verbands verantwortlich. Er handelt im Sinne einer Kollegialbehörde. Seine Mitglieder haben die Gesamtinteressen der Branche und der Verbandsmitglieder zu verfolgen.

2 Dem Vorstand obliegt die oberste Aufsichtspflicht über die Tätigkeiten des Verbandes. Der Vorstand ist für alle Aufgaben verantwortlich, die keinem anderen Organ obliegen.

3 Der Vorstand kann einen Teil seiner Befugnisse und Aufgaben an eine Geschäftsstelle, Kommissionen oder Fachgremien übertragen.

4 Der Vorstand und die Verbandssekretärin oder der Verbandssekretär verfügen über die Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 23 Stimmrecht und Beschlussfassung

1 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

2 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit relativem Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit fällt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Bei Wahlen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3 Die schriftliche Beschlussfassung ausserhalb einer Vorstandssitzung ist zulässig. Es gilt das relative Mehr.

Art. 24 Sekretariat

1 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Generalversammlung die Führung des Sekretariats einer Person oder Organisation ausserhalb des Verbandes übertragen.

2 Das Sekretariat steht dem Vorstand zur Verfügung.

D. Kontrollorgan

Art. 25 Ernennung

1 Die Generalversammlung wählt entweder zwei Interne Rechnungsprüfer, die abwechselnd für ein Mandat von zwei Jahren ernannt werden, oder eine externe Revisionsstelle für ein Mandat von drei Jahren.

2 Die Interne Rechnungsprüfer sowie die Revisionsstelle sind maximal zwei Mal wiederwählbar.

Art. 26 Aufgaben

1 Das Kontrollorgan überprüft die Bücher des Verbandes und unterbreitet der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.

IV. Fachgremien und Kommissionen

Art. 27 Fachgremien und Kommissionen

1 Der Vorstand kann zur Behandlung bestimmter Verbandsaufgaben ständige oder befristete Fachgremien und/oder Kommissionen einsetzen.

Art. 28 Paritätische Kommission

1 Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in der Paritätischen Kommission werden durch den Vorstand gewählt.

2 Sie vertreten die Interessen der Arbeitgeber in der Paritätischen Kommission.

V. Geschäftsstelle

Art. 29 Geschäftsstelle

1 Der Vorstand kann zur operativen Führung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle und eine Verbandsekretärin resp. einen Verbandsekretär einsetzen.

2 Die Verbandsekretärin oder der Verbandsekretär ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Verbandsorgane, -gremien sowie -kommissionen mit beratender Stimme teilzunehmen.

VI. Finanzen

Art. 30 Einnahmen

1 Die Ausgaben des Verbands werden durch Mitgliederbeiträge sowie Erträgen aus Dienstleistungen und Vermögen gedeckt.

Art. 31 Beiträge

1 Die Jahresbeiträge der Mitglieder setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem von der SUVA-/ UVG-Lohnsumme abhängigen variablen Beitrag zusammen.

2 Die Jahresbeiträge der Freiburger Mitgliedsfilialen von EIT.fribourg-freiburg, deren Hauptsitz in einem anderen Kanton liegt, setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem von der SUVA-/ UVG-Lohnsumme der Filiale abhängigen variablen Beitrag zusammen.

3 Die Jahresbeiträge für Passiv- und Partnermitglieder werden vom Vorstand festgelegt.

4 Frei- und Ehrenmitglieder bezahlen keine Jahresbeiträge.

Art. 32 Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten von EIT.fribourg-freiburg haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2 Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Ausgeschiedene Mitglieder und deren Rechtsnachfolger bleiben dem Verband gegenüber für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten uneingeschränkt haftbar.

Art. 33 Vermögensverwendung bei Auflösung

1 Falle einer Auflösung hat die Generalversammlung über das vorhandene Vermögen zu bestimmen. Dabei sollen die vorhandenen Mittel im weitesten Sinne zur Förderung der Berufsbildung eingesetzt werden.

Art. 34 Sitzungsgeld

1 Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Spesenentschädigung und erhalten ein Sitzungsgeld für jede formelle Sitzung.

2 Der Präsident erhält zudem eine jährliche Entschädigung.

3 Die Sitzungsgelder und die Entschädigung des Präsidenten werden von Vorstand festgelegt.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 35 Umgang mit Differenzen

1 Bei Differenzen in der Auslegung der Statuten, der darauf basierenden Reglemente und anderer grundlegender Verbandsdokumente ist der französische Originaltext massgebend.

Art. 36 Inkraftsetzung

1 Die überarbeitet Statuten treten nach der Annahme durch die Generalversammlung am 28. September 2023 in Kraft. Diese Statuten heben alle vorangehenden Fassungen auf und ersetzen diese.